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Zum Tag der Menschenrechte
vom 10. Dezember


Mittwoch, 7. Dezember 2011

Am 10. Dezember 1948 verkündete die Uno-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Artikel 18 über Religionsfreiheit bildet die Grundlage unserer Arbeit. Wir denken heute besonders an die Opfer von religiöser Diskriminierung.

Die Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 war der Durchbruch für den internationalen Menschenrechtsschutz. Nach den Schrecken des Zweiten Weltkriegs wurden im Dokument die grundlegenden Rechte festgelegt, die allen Menschen aufgrund ihres Menschseins zustehen: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren" (Artikel 1).

Auch wenn die Menschenrechtserklärung rechtlich nicht bindend ist, kommt ihr grosse Bedeutung zu: Erstens gibt sie die gemeinsamen Rechtsauffassungen der Uno-Mitgliedstaaten wieder. Zweitens wurden viele der Rechte später verbindlich festgeschrieben, nämlich im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, der allerdings erst 1976 in Kraft trat.

Beide Dokumente garantieren in Artikel 18 die Religionsfreiheit. Diese Artikel sind die Grundlage unseres Engagements für religiös Verfolgte. Bitte nehmen Sie den 10. Dezember zum Anlass, für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen aktiv zu werden.

Für Menschen sammeln, deren Religionsfreiheit verletzt wird, und am Wettbewerb teilnehmen:

Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt, […]

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte  
(Volltext)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II)


Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 
(Volltext)

 Vertragsstaaten und deren Vorbehalte zum Pakt 
(Englisch)


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