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Behinderung der Religionsfreiheit
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Behinderung des Kultus
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Zur Kultusfreiheit gehören:
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Schutz vor individueller und kollektiver Diskriminierung aus religiösen Gründen
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Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (Gebete, Gottesdienste, Prozessionen) - privat und öffentlich, einzeln und in Gemeinschaft
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Organisationsfreiheit für Religionsgemeinschaften (Ausbildung und Einsetzung von Geistlichen und Laien, Bestimmung der Mitgliedschaftskriterien, Wahl der Rechtsform)
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Behinderung der Mission
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Zur Freiheit der Mission gehören:
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Religiöse Informationsfreiheit (freie Wahl der Kommunikationsmittel für die Verbreitung der Religion)
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Herstellung und Vertrieb religiöser Informationsträger
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Wechsel der Religion
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Religiöses Erziehungsrecht der Eltern
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Religiöse Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
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Gründung und Leitung religiöser Bildungsstätten
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Behinderung der Diakonie
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Zur Freiheit der Diakonie gehören:
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Sozial-karitative Tätigkeit zugunsten Bedürftiger und Unterdrückter
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Gewaltfreier Einsatz für Menschenrechte, privat und öffentlich
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Gründung und Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen (Krankenhäuser, Behinderten- und Altenheime)
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Empfang von Hilfe aus dem Ausland
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